Suchfunktion

Kosten

Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben eines Rechtsstreits. Die Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss des Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.


Da zu Beginn eines Verfahrens dessen Ausgang noch nicht bekannt ist, hat der Kläger drei Gerichtsgebühren vorab einzuzahlen, damit seine Klage überhaupt zugestellt wird. Ausnahme: bei Gewährung von Prozesskostenhilfe (siehe Kasten rechts).

Man unterscheidet bei den Prozesskosten im Zivilprozess zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

  • Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gerichtskostengesetz bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind u.a. die Kosten für Zeugen, Sachverständige usw.
  • Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten.


Achtung, Änderungen im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019:

Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.05.2019 darüber informiert, dass Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.
Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Insbesondere beim elektronischen Rechtsverkehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen Zahlungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische Kostenmarke.
Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop mit Warenkorbfunktion auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.
Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

Fußleiste